Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Martin Hofmann Automobile GmbH
für den Gebrauchtwagenverkauf

  1. Vertragsabschluss
    Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer ( Martin Hofmann Automobile GmbH ) die Annahme der Bestellung durch seinen Firmenstempel in der Verbindlichen Bestellung bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.
    Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller/Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
    Das Recht des Zwischenverkaufs der angebotenen Ware behält sich der Verkäufer vor.
    Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten.
    Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
    Auch die Änderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
  2. Preise
    Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe, sowie bei ausweisbarer
    Umsatzsteuer inklusive dieser. Sollte sich nach Vertragsschluss eine Preiserhöhung vollziehen wird dem Kunden
    ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag eingeräumt. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Die
    Kosten für eine Anlieferung an einen anderen Ort im Bundesgebiet variiert je nach Standort und muss deshalb
    auch individuell vereinbart werden. Bei Auslieferungen in das Ausland können zusätzlich zu den Versandkosten
    Zollgebühren anfallen. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate
    und erhöht sich nach Vertragsschluss die gesetzliche Mehrwertssteuer ist der Verkäufer berechtigt den Kaufpreis
    der Änderung um die Erhöhung der Mehrwertssteuer anzupassen. Ergibt sich dadurch eine Erhöhung des
    Kaufpreises um 5% oder mehr, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung binnen drei Wochen seit
    Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
  3. Zahlungen
    1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung
    oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 2. Zahlungsbedingungen: Die Zahlung hat bargeldlos zu
    erfolgen. Bargeldzahlungen sind nur nach vorheriger, schriftlich zu erfolgender Absprache möglich. Im Übrigen
    gilt folgendes:
    a) Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende Betrag spätestens
    2 Tage vor der Fahrzeugübergabe auf unserem Konto eingegangen sein.
    b) Zahlung durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck)
    3. Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
    unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
    soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
  4. Zahlung – Zahlungsverzug
    Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Lieferfristen und Liefertermine können verbindlich oder
    unverbindlich geregelt werden und sind schriftlich festzuhalten. Entsprechendes ist umseitig zu vereinbaren. Der
    Verkäufer ist von der Lieferung freigestellt, wenn das Fahrzeug vom Vorlieferanten nicht geliefert wird, wenn
    unvorhergesehen eine deutliche Preiserhöhung vom Hersteller vorgenommen wird und/oder wenn durch
    Gesetzesänderung ein Import wesentlich erschwert wird. Ein Schadensersatz in diesem Fall wegen
    Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
    Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser
    Frist kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, neben der Lieferung für jede
    vollendete Woche Verzug eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Lieferwerts zu
    verlangen. Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, dem Käufer nachzuweisen, dass als Folge des Verzugs
    gar kein Schaden bzw. ein wesentlich niedriger Schaden eingetreten ist. Der Käufer kann auch im Falle des
    Verzugs dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme
    des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt durch
    schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe
    des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 25% des eingetretenen Schadens begrenzt.
    Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Ist der Käufer eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
    Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
    Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. War ein verbindlicher Liefertermin
    vereinbart oder wurde eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer mit Überschreitung des
    Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und beim Verkäufer
    oder dessen Lieferanten unverschuldete Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
    vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
    Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
    bedingten Leistungsstörung. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
    Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
    V. Abnahme
    Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand
    abzunehmen.
    Kann das Fahrzeug nicht abgenommen werden ober es wird auf dem Firmengelände für den Käufer gelagert wird der Verkäufer ( Martin Hofmann Automobile GmbH ) freigestellt von jeglicher Haftung insbesondere wegen Beschädigungen, Diebstahl oder Schäden durch höhere Gewalt wie zb. Hagel, Sturm, Blitz, Überflutung oder ähnliches.
    Es wird ab dem dritten Tag wird ein Branchen übliches Marktgerechten Standgeld für jeden eingelagerten Tag
    ( 24 Stunden ) erhoben.
    Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
    machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist
    höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist.
    VI. Fernabsatzverträge
    1. Nach § 312b Absatz 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die
    Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter
    ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
    Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebsoder Dienstleistungssystems
    erfolgt. Dem Verbraucher steht, soweit er nur als Privatperson handelt, bei einem Fernabsatzvertrag ein
    Widerrufsrecht nach § 355 BGB von zwei Wochen zu. Nach §312d BGB beginnt die Frist mit der Auslieferung
    des Fahrzeuges. Im Widerrufsfall muss die Absichtserklärung schriftlich jedoch ohne Begründung mitgeteilt
    werden an Martin Hofmann Automobile GmbH, Breslauerstraße 61 in 56566 Neuwied. Die Widerrufsfrist beginnt ab Zugang einer
    schriftlichen Belehrung des Käufers zu laufen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 2. Lässt
    der Käufer das Fahrzeug während der Widerrufsfrist zu oder nutzt es auf andere Weise, so ist der Verkäufer
    berechtigt im Widerrufsfall Ersatz der entstandenen Wertminderung zu verlangen. VII. Datenschutz
    Ihre Daten werden wir ausschließlich zur Abwicklung Ihrer Bestellung erfragen, speichern und verwenden,
    sofern Sie nicht Ihre ausdrückliche Zustimmung zu einer weiteren Verwendung gegeben haben. Unsere
    Datenschutzpraxis steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem
    Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG). Um Ihre Bestellung abwickeln und ausliefern zu können, geben wir Ihre
    Daten nur an den jeweils mit der Auslieferung beauftragten Lieferdienst, sowie bei Finanzierung oder Leasing an
    das beteiligte Finanzinstitut weiter.
  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
    Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
    öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
    seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
    bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
    Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist
    der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
    Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen
    Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der
    Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. 2.
    Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
    nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit
    angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf
    bestmöglich verwerten. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des
    Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird der Zeitwert durch Gutachten des TÜV ermittelt. Der
    Verkäufer ist berechtigt und verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Preis zu verrechnen. 3. Während
    der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes allein dem Verkäufer
    zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief
    dem Verkäufer ausgehändigt wird.
  6. Haftung
    1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen
    Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die
    Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß
    vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben,
    Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall
    abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur
    für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
    bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des
    Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet. 2. Unabhängig von einem Verschulden des
    Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
    Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
    3. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem
    unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
    Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte
    Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
  7. Sachmangel
    1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes
    an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Fahrzeugen unter Ausschluss jeglicher
    Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich –
    rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
    gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 2. Für die Abwicklung der
    Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer
    geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung
    über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
    betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des
    betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich
    der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet. c)
    Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers
  8. Schiedsgutachterverfahren
    (gültig nur für Gebrauchtwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t.) 1. Führt der Kfz-
    Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem
    Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für
    das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich
    nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens von Ablauf von 13 Monaten sei Ablieferung des Kaufgegenstandes,
    erfolgen. 2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 3. Durch die
    Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 4. Das Verfahren vor der
    Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordung, die den Parteien auf Verlangen von der
    Schiedsstelle ausgehändigt wird. 5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
    Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
    Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos. XII.
    Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und
    zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und
    Scheckforderungen ist ausschließlicher
    Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers somit gilt als Gerichtsstand für alle Gegebenheiten Neuwied.

Neuwied 08.03.2017