Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Martin Hofmann Automobile GmbH
für den Gebrauchtwagenverkauf
- Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer ( Martin Hofmann Automobile GmbH ) die Annahme der Bestellung durch seinen Firmenstempel in der Verbindlichen Bestellung bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller/Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
Das Recht des Zwischenverkaufs der angebotenen Ware behält sich der Verkäufer vor.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Auch die Änderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. - Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe, sowie bei ausweisbarer
Umsatzsteuer inklusive dieser. Sollte sich nach Vertragsschluss eine Preiserhöhung vollziehen wird dem Kunden
ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag eingeräumt. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Die
Kosten für eine Anlieferung an einen anderen Ort im Bundesgebiet variiert je nach Standort und muss deshalb
auch individuell vereinbart werden. Bei Auslieferungen in das Ausland können zusätzlich zu den Versandkosten
Zollgebühren anfallen. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate
und erhöht sich nach Vertragsschluss die gesetzliche Mehrwertssteuer ist der Verkäufer berechtigt den Kaufpreis
der Änderung um die Erhöhung der Mehrwertssteuer anzupassen. Ergibt sich dadurch eine Erhöhung des
Kaufpreises um 5% oder mehr, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung binnen drei Wochen seit
Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. - Zahlungen
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 2. Zahlungsbedingungen: Die Zahlung hat bargeldlos zu
erfolgen. Bargeldzahlungen sind nur nach vorheriger, schriftlich zu erfolgender Absprache möglich. Im Übrigen
gilt folgendes:
a) Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende Betrag spätestens
2 Tage vor der Fahrzeugübergabe auf unserem Konto eingegangen sein.
b) Zahlung durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck)
3. Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. - Zahlung – Zahlungsverzug
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Lieferfristen und Liefertermine können verbindlich oder
unverbindlich geregelt werden und sind schriftlich festzuhalten. Entsprechendes ist umseitig zu vereinbaren. Der
Verkäufer ist von der Lieferung freigestellt, wenn das Fahrzeug vom Vorlieferanten nicht geliefert wird, wenn
unvorhergesehen eine deutliche Preiserhöhung vom Hersteller vorgenommen wird und/oder wenn durch
Gesetzesänderung ein Import wesentlich erschwert wird. Ein Schadensersatz in diesem Fall wegen
Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser
Frist kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, neben der Lieferung für jede
vollendete Woche Verzug eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Lieferwerts zu
verlangen. Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, dem Käufer nachzuweisen, dass als Folge des Verzugs
gar kein Schaden bzw. ein wesentlich niedriger Schaden eingetreten ist. Der Käufer kann auch im Falle des
Verzugs dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme
des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt durch
schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe
des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 25% des eingetretenen Schadens begrenzt.
Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. War ein verbindlicher Liefertermin
vereinbart oder wurde eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer mit Überschreitung des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und beim Verkäufer
oder dessen Lieferanten unverschuldete Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörung. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
V. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand
abzunehmen.
Kann das Fahrzeug nicht abgenommen werden ober es wird auf dem Firmengelände für den Käufer gelagert wird der Verkäufer ( Martin Hofmann Automobile GmbH ) freigestellt von jeglicher Haftung insbesondere wegen Beschädigungen, Diebstahl oder Schäden durch höhere Gewalt wie zb. Hagel, Sturm, Blitz, Überflutung oder ähnliches.
Es wird ab dem dritten Tag wird ein Branchen übliches Marktgerechten Standgeld für jeden eingelagerten Tag
( 24 Stunden ) erhoben.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist
höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist.
VI. Fernabsatzverträge
1. Nach § 312b Absatz 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die
Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebsoder Dienstleistungssystems
erfolgt. Dem Verbraucher steht, soweit er nur als Privatperson handelt, bei einem Fernabsatzvertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 BGB von zwei Wochen zu. Nach §312d BGB beginnt die Frist mit der Auslieferung
des Fahrzeuges. Im Widerrufsfall muss die Absichtserklärung schriftlich jedoch ohne Begründung mitgeteilt
werden an Martin Hofmann Automobile GmbH, Breslauerstraße 61 in 56566 Neuwied. Die Widerrufsfrist beginnt ab Zugang einer
schriftlichen Belehrung des Käufers zu laufen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 2. Lässt
der Käufer das Fahrzeug während der Widerrufsfrist zu oder nutzt es auf andere Weise, so ist der Verkäufer
berechtigt im Widerrufsfall Ersatz der entstandenen Wertminderung zu verlangen. VII. Datenschutz
Ihre Daten werden wir ausschließlich zur Abwicklung Ihrer Bestellung erfragen, speichern und verwenden,
sofern Sie nicht Ihre ausdrückliche Zustimmung zu einer weiteren Verwendung gegeben haben. Unsere
Datenschutzpraxis steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem
Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG). Um Ihre Bestellung abwickeln und ausliefern zu können, geben wir Ihre
Daten nur an den jeweils mit der Auslieferung beauftragten Lieferdienst, sowie bei Finanzierung oder Leasing an
das beteiligte Finanzinstitut weiter. - Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist
der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen
Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. 2.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit
angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf
bestmöglich verwerten. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des
Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird der Zeitwert durch Gutachten des TÜV ermittelt. Der
Verkäufer ist berechtigt und verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Preis zu verrechnen. 3. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes allein dem Verkäufer
zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief
dem Verkäufer ausgehändigt wird. - Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur
für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des
Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet. 2. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden. - Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes
an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Fahrzeugen unter Ausschluss jeglicher
Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich –
rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 2. Für die Abwicklung der
Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer
geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich
der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet. c)
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers - Schiedsgutachterverfahren
(gültig nur für Gebrauchtwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t.) 1. Führt der Kfz-
Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem
Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für
das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens von Ablauf von 13 Monaten sei Ablieferung des Kaufgegenstandes,
erfolgen. 2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 3. Durch die
Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 4. Das Verfahren vor der
Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordung, die den Parteien auf Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird. 5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos. XII.
Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers somit gilt als Gerichtsstand für alle Gegebenheiten Neuwied.
Neuwied 08.03.2017